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Versicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht

SOZIALVERSICHERUNG

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.

DREI ODER MEHR GESCHÄFTSFÜHRER

Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).

SATZUNGSÄNDERUNG

Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.

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