Geerbtes Haus verkaufen – Wie geht das steuerfrei?
Inkl. Leitfaden
Der Verkauf eines geerbten Hauses kann mit vielen Emotionen einhergehen, vor allem dann, wenn es sich um das ehemalige Elternhaus handelt. Zusätzlich zum emotionalen Aspekt kommen jedoch auch zahlreiche finanzielle und steuerliche Herausforderungen auf diejenigen zu, die ein Haus erben. Denn insbesondere in Großstädten sind die Immobilienpreise inzwischen derart hoch, dass das Thema geerbtes Haus verkaufen unwillkürlich mit den Themen Erbschaftssteuer und Spekulationssteuer verbunden ist. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie und wann Sie einen Verkauf steuerfrei gestalten können und nutzen Sie unseren Leitfaden, um den Verkauf bestmöglich abzuwickeln.
Ein geerbtes Haus kann steuerfrei verkauft werden, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist und der Wert des Erbes die Freibeträge der Erben bei der Erbschaftssteuer nicht überschreitet. Insbesondere in Bezug auf die Erbschaftssteuer ist dies aktuell bei hochwertigen Immobilien und bei Großstadtlagen nur unter erschwerten Bedingungen umzusetzen.
Wann sollte man ein geerbtes Haus verkaufen? Falls Sie sich es als Erben aussuchen können, sollten Sie möglichst dann verkaufen, wenn weder Spekulationssteuer noch Erbschaftssteuer anfallen. Darüber hinaus sind noch weitere wichtige Aspekte zu beachten, wie zum Beispiel die Lage am Immobilienmarkt, die Einigkeit (oder Uneinigkeit) der Erben, ob einer der Erben das Haus eventuell übernehmen will und vieles mehr.
Einen Leitfaden zum optimalen Ablauf eines Verkaufs finden Sie hier.
Grundsätzlich können Sie ein geerbtes Haus sofort verkaufen, allerdings erst, wenn es Ihnen wirklich gehört. Dazu muss Ihr Name im Grundbucheintrag der Immobilie stehen. Damit dieser Eintrag vorgenommen werden kann, ist in der Regel zuvor ein Erbschein zu beantragen.
In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkauf eines geerbten Hauses auch ohne einen Grundbucheintrag auf den Erben erfolgen. Dies ist der Fall, wenn auf allen Seiten Sicherheit bezüglich des Eigentums besteht. In der Regel werden dazu Testament, Erbschein oder notarielle Vereinbarungen zur Prüfung herangezogen. Besprechen Sie diese Thematik unbedingt vorab mit dem Notar.
Ein Erbschein wird benötigt, falls weder ein notarielles Testament noch ein Erbvertrag vorliegen. In diesem Fall können die Erben zunächst nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dies wird erst durch einen Erbschein geklärt.
Als Erbschein wird eine öffentliche Urkunde bezeichnet, die amtlich bezeugt, wer Erbe ist und welche Verfügungsbeschränkungen damit einhergehen. Der Erbschein kann von den Erben beim zuständigen Nachlassgericht am Wohnsitz des Verstorbenen beantragt werden. Alternativ kann der Antrag auf einen Erbschein auch über einen Notar erfolgen, der Notar kann auch bei eventuellen Rückfragen unterstützen.
Bevor Sie sich um den Verkauf eines Hauses kümmern, das Sie erben, sollten Sie sich unbedingt folgende Gedanken machen:
Ein geerbtes Haus ist nicht in jedem Fall ein finanzieller Gewinn. Lassen Sie sich daher nicht blenden von der Aussicht auf ein Erbe! Mit der Immobilie können Hypotheken und Verbindlichkeiten verbunden sein. Außerdem kann der Verstorbene (Erblasser) weitere Schulden angehäuft haben. Man erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden des Erblassers.
Prüfen Sie daher unbedingt vor Annahme eines geerbten Hauses:
⇒ Falls die mit dem Erbe verbundenen Hypotheken und Schulden geringer sind als der Wert des Hauses, können Sie das Erbe antreten.
Falls das Erbe überschuldet ist, also die Verbindlichkeiten (Schulden, Hypotheken) den Vermögenswert übersteigen, sollten Sie das Erbe nicht annehmen. Bei Immobilien ist zudem stets zu prüfen, welche Pflichten damit verbunden sind, wie zum Beispiel Wohnrecht, Leibrente o.ä. So kann es durchaus sein, dass z.B. durch ein lebenslanges Wohnrecht oder durch eine lebenslange Leibrente für den überlebenden Partner des Verstorbenen keine ausreichenden Einkünfte aus der Immobilie erzielt werden können, um Hypotheken zu tilgen. Prüfen Sie diese Themen umfassend, Ihr Steuerberater kann Sie dabei unterstützen und Beispielrechnungen anfertigen. Sie haben insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen.
Sie sind unsicher, ob Sie ein geerbtes Haus annehmen sollen? Sie wissen nicht, ob Sie die fälligen Kredite stemmen können? Es bestehen Fragen zu den Themen Spekulationssteuer und steuerliche Freibeträge? Als Steuerexperten für Immobilien helfen wir Ihnen gerne weiter.
Was muss ich beachten, wenn ich ein geerbtes Haus verkaufe? Damit der Verkauf erfolgreich wird, sollten Sie diese Aspekte beachten und wie folgt vorgehen:
Zunächst ist es sinnvoll, den aktuellen Marktwert des geerbten Hauses zu ermitteln. Einen ersten Eindruck können Sie anhand der kostenlosen Wertermittlungen erhalten, die im Internet angeboten werden. Bedenken Sie jedoch, dass diese lediglich einen groben Anhaltspunkt bieten, während wichtige Aspekte wie Ausstattung & Zustand der Immobilie, Sanierungsbedarf und vieles mehr nicht detailliert berücksichtigt werden. Um den tatsächlichen Wert zu ermitteln, benötigen Sie ein Wertgutachten, das von einem Immobilienexperten erstellt wird. Dies ist vor allem wichtig, wenn es mehrere Erben gibt, die hinsichtlich des Wertes des Hauses durchaus unterschiedlicher Meinung sein können.
Nehmen Sie unbedingt Einsicht in den aktuellen Grundsteuerbescheid. Zum einen, um diese Kosten mit einzuplanen, zum anderen, um Hinweise auf den Wert des Grundstücks gemäß der neuen Grundsteuerreform zu erhalten.
Neben dem Wert des Grundstücks und der Immobilie ist es wichtig, die darauf lastenden Schulden und Belastungen zu kennen. Mittels eines Grundbuchauszugs können Sie zunächst feststellen, welche Hypotheken auf dem Grundbesitz eingetragen sind, darüber hinaus sind im Grundbuch auch Dinge wie Wohnrecht, Wegerecht o.ä. aufgeführt. Prüfen Sie anschließend, ob und wie einzelne Hypotheken bereits bei den Banken getilgt wurden, denn manchmal sind Hypotheken eingetragen, ohne dass noch Zahlungen zu leisten sind.
Aus steuerlicher Sicht ist der beste Zeitpunkt für den Verkauf eines geerbten Hauses dann gekommen, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist und gleichzeitig der Wert des Hauses nicht größer ist als die steuerlichen Freibeträge der Erben. In diesem Fall könnte das Haus steuerfrei verkauft werden. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, wie lange die Spekulationsfrist noch läuft und welche Freibeträge Sie als Erbe bei der Erbschaftssteuer nutzen können.
Mehr zum Thema Spekulationssteuer erfahren Sie hier.
Viele Informationen zum Thema Freibeträge bei Erbschaftssteuer erhalten Sie hier.
Doch nicht nur der steuerlich optimale Zeitpunkt ist wichtig, sondern auch die aktuelle Entwicklung der Immobilienpreise in der Region.
Verkaufen Sie keinesfalls überstürzt aus einer Notlage heraus! Lassen Sie sich bei einem geerbten Haus von Anfang an von einem Steuerberater unterstützen. Dieser kann Ihnen sowohl Ratschläge geben, ob Sie das Erbe tendenziell annehmen sollten oder nicht, als auch den idealen Zeitpunkt für den Verkauf mit Ihnen besprechen. Ein Steuerberater kennt sich aus mit Spekulationsfristen, Grundsteuerreform und der optimalen Nutzung von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer und kann Ihnen helfen, Ihr Erbe steuerlich optimal zu gestalten. Weiterhin können Sie Unterstützung bei Finanzierungsfragen erhalten und bei Bedarf wird Ihnen ein Immobilienexperte für Wertgutachten vermittelt.
Falls Sie auf der Suche nach einem geeigneten Steuerberater sind: Wir vom Team der F&S Steuerberatung stehen Ihnen gerne als Experten für Immobilien & Steuern zur Verfügung.
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Bevor Sie den Verkauf eines geerbten Hauses in Betracht ziehen, sollten Sie prüfen, ob die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Diese wird nämlich mit vererbt! Falls der verstorbene Erblasser das Haus im Jahr seines Todes und in den beiden Jahren zuvor selbst bewohnt hat, gilt die Spekulationsfrist als abgelaufen, dies ist auch der Fall, wenn das Haus mehr als zehn Jahre im Besitz des Erblassers war. Falls die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, müssen Sie damit rechnen, den Gewinn aus dem Verkauf versteuern zu müssen.
Mehr Informationen zur Spekulationsfrist und zur Spekulationssteuer erhalten Sie hier.
Prüfen Sie unbedingt, ob Ihnen alle relevanten Unterlagen vorliegen, die Sie für den Verkauf benötigen. Dies sind vor allem:
Treffen Sie anschließend eine Entscheidung darüber, auf welchem Weg Sie das Haus verkaufen möchten. Falls Sie dies selbst organisieren, sparen Sie die Maklerprovision, müssen jedoch auch selbst das Exposé erstellen, die Besichtigungen organisieren, eine Vorauswahl unter den Interessenten treffen und deren Bonität prüfen.
Falls Sie nicht in der Nähe des geerbten Hauses wohnen, stellt dies einen erheblichen Aufwand dar. Weiterhin empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Maklers unbedingt, falls es mehrere Erben gibt, dann kann der Makler als neutraler Organisator fungieren. Ein Immobilienmakler nimmt die komplette Vermarktung vor und nimmt alle Besichtigungstermine wahr. Weiterhin wird er sich bemühen, einen möglichst guten Verkaufspreis zu erzielen, denn er wird prozentual am Verkaufspreis beteiligt. Inklusive ist die gesamte Abwicklung inklusive Organisation des Notartermins.
Welche Steuern fallen beim Verkauf eines geerbten Hauses an? Die eventuell anfallenden Steuern beim Hausverkauf setzen sich vor allem aus folgenden Steuerarten zusammen:
Erbschaftssteuer wird vom Finanzamt erhoben für alle Werte, die vom Verstorbenen (Erblasser) an die Erben übergehen. Dies gilt sowohl für Immobilien als auch für andere Arten von Vermögen. Nahe Verwandte können bei der Erbschaftssteuer von relativ hohen Freibeträgen profitieren, die ein Erbe zumindest teilweise steuerfrei ermöglichen, allerdings ist dies bei Immobilien zunehmend schwierig, weil diese im Wert fast unablässig steigen.
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer hängt natürlich vom Wert des geerbten Hauses und danach vor allem vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Denn der Grad der Verwandtschaft bestimmt sowohl die möglichen Freibeträge als auch die anzuwendende Steuerklasse der Erbschaftssteuer.
Eine Übersicht über Freibeträge & Steuerklassen in der Erbschaftssteuer finden Sie hier:
Nahe Verwandte, wie zum Beispiel Ehepartner, Kinder und Enkel, können bei Erbschaften von relativ hohen Freibeträgen profitieren. Allerdings reichen diese bei einem geerbten Haus inzwischen oft nicht mehr aus, um ein steuerfreies Erbe zu ermöglichen. Es wäre daher sinnvoll, statt das Haus komplett zu vererben, es frühzeitig (teilweise) an Kinder und Enkel zu verschenken.
Erbschaftssteuer ist stets nur für die oberhalb der Freibeträge liegenden Werte zu zahlen. Der dabei fällige Prozentsatz ist sowohl von der Steuerklasse als auch von der Höhe des zu versteuernden Erbes abhängig.
Die fälligen Prozentsätze an Erbschaftssteuer je Steuerklasse sehen Sie hier:
Das Finanzamt setzt zur Berechnung der Erbschaftssteuer in der Regel den sogenannten Verkehrswert einer Immobilie an. Dies bezeichnet den marktüblichen Preis, den eine Immobilie dieser Art und Größe in der Region erzielen würde. Dieser Wert entspricht dabei nicht zwingend dem realen Verkaufspreis. Bei einer vermieteten Immobilie werden übrigens lediglich 90 % des Verkehrswertes herangezogen.
Es kommt inzwischen häufiger vor, gerade bei Großstadtimmobilien, dass die Erben die anfallende Erbschaftssteuer nicht zahlen können. Bei vermieteten Immobilien gewährt das Finanzamt eine Stundung über zehn Jahre, falls die Erben ansonsten einen Notverkauf tätigen müssten. Beim Verkauf eines Hauses gibt es hingegen keine Stundungsmöglichkeit, die Steuer ist als einmalige Zahlung zu begleichen.
Wenn eine Immobilie innerhalb eines Jahres nach dem Todestag des Erblassers verkauft wird, legt das Finanzamt nicht den Verkehrswert, sondern den tatsächlich erzielten Verkaufspreis als Basis für die Ermittlung der Erbschaftssteuer an. Es kann sich daher lohnen, den Verkaufszeitpunkt zu verschieben, bis mehr als ein Jahr nach dem Tod des Erblassers vergangen ist. Dann wird das Finanzamt den Verkehrswert ansetzen. Besprechen Sie dieses Thema am besten frühzeitig mit einem Steuerberater für Immobilien, der Ihnen mit seiner Erfahrung weiterhelfen kann.
Die zweite wichtige Steuer, die beim Verkauf eines geerbten Hauses anfallen kann, ist die sogenannte “Spekulationssteuer”. Eigentlich handelt es sich dabei um eine Steuer auf private Veräußerungsgewinne, die jährlich bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 Euro (Stand: 2025) steuerfrei sind. Ist der Gewinn größer, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Die Spekulationssteuer auf Verkäufe von Immobilien kann allerdings umgangen werden, indem die sogenannte Spekulationsfrist eingehalten wird. Mehr Details dazu gibt es hier.
Tatsächlich beginnt die Spekulationsfrist mit einer Erbschaft nicht neu, sondern wird vererbt. Startpunkt der Spekulationsfrist für das geerbte Haus war damit der Tag, an dem der Verstorbene die Immobilie erworben hat.
Als Steuerexperten für Immobilien kennen wir uns sehr gut aus mit Spekulationsfristen, Erbschaftssteuern und allen damit zusammenhängenden Fragen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Erbe möglichst steueroptimiert zu regeln.
Als Steuer auf private Veräußerungsgewinne wird die sogenannte Spekulationssteuer mit der persönlichen Einkommensteuer versteuert. Falls Sie nicht mehr als 999,99 Euro Gewinn (Stand: 2025) durch den Verkauf eines geerbten Hauses erzielen würden, wäre der Verkauf in Bezug auf die Spekulationssteuer steuerfrei möglich, allerdings reicht dieser Freibetrag in der Regel bei Immobiliengeschäften nicht aus.
Steuerfrei ist ein Verkauf eines Hauses dann, wenn weder Spekulations- noch Erbschaftssteuer anfallen.
Unter diesen Voraussetzungen fällt beim Verkauf eines geerbten Hauses keine Spekulationssteuer an:
Falls diese Fälle nicht zutreffen, ist trotzdem keine Spekulationssteuer zu zahlen, wenn:
Wer mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft, kann steuerlich als gewerblicher Immobilienhändler angesehen werden. Maßgeblich ist hier die sogenannte “3-Objekte-Grenze”!
Unter diesen Voraussetzungen fällt für den Verkauf eines geerbten Hauses keine Erbschaftsteuer an:
Falls mehrere Personen ein Haus erben, bilden Sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Oft besteht diese aus Geschwistern, manchmal aber auch aus dem hinterbliebenen Ehepartner und den Kindern, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt.
In einer Erbengemeinschaft können Sie auf jeden Fall nur gemeinsam entscheiden, was mit dem geerbten Haus geschehen soll.
Sie haben als Erbengemeinschaft verschiedene Möglichkeiten, das geerbte Haus zu nutzen bzw. aufzuteilen:
Falls nur einer der Erben das geerbte Haus selbst bewohnen möchte, kann dieses an die entsprechende Person vermietet werden. Die Mieteinnahmen werden in diesem Fall auf die Miterben verteilt, Vermieter ist die Erbengemeinschaft.
Falls ein Erbe das Haus gerne alleine übernehmen möchte, kann er die anderen Erben auszahlen. Dazu werden in der Regel marktübliche bzw. individuelle Konditionen verhandelt. Eine Möglichkeit besteht auch darin, dass die Miterben ihren Erbanteil verkaufen. Die diesbezüglichen Regelungen sind komplex und überdies nur anwendbar, wenn Einigkeit erzielt wird. Lassen Sie sich dazu unbedingt sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Steuerberater für Immobilien beraten.
Eine Erbengemeinschaft kann auch als Vermieter agieren und das gesamte Haus vermieten. Die Mieteinnahmen werden dann, nach Abzug aller Kosten für Reparaturen, Rücklagen usw., unter den Miterben verteilt.
Falls das Haus über mehrere separate Wohnungen verfügt oder so eingeteilt werden kann, ist es möglich, durch eine Teilungserklärung verschiedene Eigentumswohnungen zu schaffen. Dies könnte eine Option sein, um langfristig eine Eigentümergemeinschaft mit der üblichen Einigungsproblematik zu vermeiden und gleichzeitig jedem Erbe einen eigenen Anteil zu schaffen, über den frei entschieden werden kann. Der Prozess der Aufteilung ist relativ aufwändig und erfordert einige Abstimmungen. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem Fachanwalt beraten.
Eine Erbengemeinschaft kann gemeinsam entscheiden, das geerbte Haus zu verkaufen, der Erlös wird dann untereinander aufgeteilt. Die Entscheidung kann nur gemeinsam und einvernehmlich getroffen werden. Falls es hier zu keiner Einigung kommt, kann über Alternativen zum Verkauf nachgedacht werden.
Nur dann, wenn alle Miterben zustimmen, kann ein geerbtes Haus verkauft werden. Eine Mehrheitsentscheidung reicht in diesem Fall nicht aus. Die Lösung könnte in einer sogenannten Teilungsversteigerung liegen, dabei wird mithilfe einer Zwangsversteigerung das gemeinschaftliche Eigentum aufgelöst. Eine solche Lösung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bedenken Sie dabei, dass eine Zwangsversteigerung in der Regel weniger Erlös mit sich bringt als ein regulärer Verkauf, ein solches Vorgehen sollte daher nur im Notfall angestrebt werden. Zudem entstehen Kosten für Gericht und Sachverständige.
Welche Kosten entstehen beim Verkauf eines geerbten Hauses? Mit der Veräußerung einer Immobilie sind nicht nur Einnahmen, sondern auch Ausgaben verbunden. Die wichtigsten Kosten stellen wir hier vor:
Die Änderung im Grundbuch ist kostenlos, falls Sie diese innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers vornehmen lassen, später werden Gebühren berechnet. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig um die Grundbuchänderung und stellen Sie beim zuständigen Gericht einen “Antrag auf Berichtigung des Grundbucheintrags”. Dazu müssen Sie in der Regel das Testament bzw. den Erbvertrag oder auch den Erbschein vorlegen.
Unterschätzen Sie nicht den Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten für die Vermarktung, für Reinigungs- und Entrümpelungsmaßnahmen und für eventuell notwendige Reparaturen, die vor dem eigentlichen Verkauf anfallen. Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung durch einen Immobilienmakler, Handwerker, Gärtner oder Firmen, die sich auf Wohnungsauflösungen spezialisiert haben. Die entstehenden Kosten mindern zwar Ihr Erbe, jedoch ggf. auch die fällige Erbschaftssteuer.
Sie können eine Immobilie entweder privat oder über einen Immobilienmakler verkaufen. Die private Lösung erscheint auf den ersten Blick günstiger, denn ein Makler muss inzwischen auch vom Anbieter eine Provision verlangen, die zwischen 2,98 % und 3,57 % liegt. Allerdings sollten Sie beachten, dass ein Makler dafür auch sämtliche Besichtigungen vornimmt, alle Anzeigen selbst schaltet und in der Regel einen besseren Verkaufspreis erzielt. Wägen Sie daher die Beauftragung eines Maklers sorgfältig ab, insbesondere bei Eigentümergemeinschaften ist dies zu empfehlen, um Diskussionen zu vermeiden.
Falls es noch laufende Kredite für das zu verkaufende Haus gibt, können diese nur gegen nicht unerhebliche Gebühren vorzeitig abgelöst werden. Dies wird auch als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet.
Falls Erbschaftssteuer und / oder Spekulationssteuer anfallen, sollten diese ebenfalls bei der Betrachtung der Kosten berücksichtigt werden. Tipps, wie diese Kosten reduziert oder vermindert werden können, erhalten Sie hier für Spekulationssteuer und hier für die Erbschaftssteuer.
Falls Sie selbst oder die Erbengemeinschaft sich nicht zum Verkauf eines geerbten Hauses durchringen können, kommen folgende Alternativen in Frage:
Erben können ein geerbtes Haus selbst nutzen und entweder (weiterhin) darin wohnen oder in das Haus einziehen. Dies bietet sich an, falls die Lage und Ausstattung des Hauses den eigenen Wünschen entsprechen. Falls es allerdings mehrere Erben gibt, die alle einziehen möchten, könnte es kompliziert werden. Besprechen Sie das Thema in diesem Fall unbedingt mit einem Fachanwalt und einem Steuerberater für Immobilien.
Lohnt es sich, ein geerbtes Haus zu vermieten? Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Entscheidend sind Zustand und Marktlage. Gäbe es überhaupt Interessenten? Ist das Haus in einem guten Zustand und entspricht es den modernen Anforderungen? Häufig bestehen ältere Häuser aus vielen kleinen Zimmern, während man heutzutage eher große Wohnräume mit integrierten Küchen und Esszimmern bevorzugt. Falls der Verstorbene bis zum Lebensende in dem Haus gelebt hat, fallen in der Regel umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an. Vor allem der energetische Zustand ist in der Regel nicht ausreichend für die aktuelle Gesetzeslage. Ältere Eigentümer waren vor kostenintensiven Sanierungen geschützt, Erben und Käufer sind es nicht. Es muss demnach genau kalkuliert werden, wie viel investiert werden muss und wann welche Mietrendite zu erzielen wäre. Fragen Sie einen Steuerberater, der sich auf Immobilien spezialisiert hat. Dieser kann Sie bei Ihren Überlegungen unterstützen, Renditeberechnungen durchführen und Finanzierungsmöglichkeiten aufführen.
Als erfahrene Steuerberater für Immobilien unterstützen wir Sie gerne dabei, ein geerbtes Haus steuerfrei zu verkaufen. Wir prüfen Spekulationsfristen und Schulden und geben Ihnen viele Tipps, wie Sie den Verkauf möglichst steueroptimiert gestalten können. Darüber hinaus stehen wir gerne auch für Fragen zu Erbengemeinschaften und zu allen steuerlichen Aspekten der Immobilienverwaltung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Erfahrung im Immobilienbereich, um Ihre Steuerlast zu minimieren.
Kontaktieren Sie uns baldmöglichst und wir zeigen Ihnen, wie wir Sie optimal unterstützen können!
Ein geerbtes Haus kann dann komplett steuerfrei verkauft werden, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist und der Wert des Hauses unterhalb der persönlichen Freibeträge für die Erbschaftssteuer liegt. In diesem Fall fallen weder Spekulations- noch Erbschaftssteuer an.
Im Gegensatz zum Kauf fängt die Spekulationsfrist beim Erbe nicht neu an, sondern wird mit vererbt. Dies bedeutet, dass keine Spekulationssteuer zu zahlen ist, wenn der Verstorbene (Erblasser) das Haus entweder mehr als zehn Jahre im Besitz hatte oder im Jahr des Todes (Erbfalls) und in den beiden Jahren zuvor das Haus selbst bewohnt hat.
Falls ein geerbtes Haus tatsächlich ohne jeden Gewinn verkauft wird, fallen keine Steuern an. Dies kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die Schulden des Erblassers (Verstorbenen) genauso hoch waren wie der erzielte Verkaufspreis. Geerbte Schulden wirken sich mindernd auf den Wert der Erbschaft und somit auf die Erbschaftsteuer aus.
Furat Al-Obaidi ist Steuerberater und Experte für Digitalisierung und Automatisierung von Steuerberatungsprozessen. Im Jahr 2017 gründete er die F&S Steuerberatung Berlin, wo er sein fundiertes Fachwissen aus renommierten Unternehmen wie zum Beispiel KPMG einbringt. Nach seinem herausragenden Master-Abschluss als Studiengangbester in Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation an der HTW-Berlin erhielt er 2015 die Zulassung als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer Berlin. Mit seiner Leidenschaft für innovative Lösungen hat Furat Al-Obaidi die F&S Steuerberatung von Anfang an digital ausgerichtet. Für ihn stehen eine ganzheitliche Beratung in allen steuerrechtlichen Fragestellungen, eine persönliche Bindung zum Mandanten sowie eine vertrauensvolle und zuverlässige Kommunikation stets im Mittelpunkt seiner Arbeit.
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