ZUSATZLEISTUNGEN
Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.
GESETZLICHE DEFINITION
Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG
Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.
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