STEUEROASEN-ABWEHRGESETZ
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2056) will der Gesetzgeber gegen Intransparenz bestimmter ausländischer Staaten sowie gegen unfairen Steuerwettbewerb vorgehen. Hierzu stellt das Gesetz der Finanzverwaltung rechtliche Mittel gegen nicht kooperative Staaten zur Verfügung.
INTRANSPARENTE STAATEN
Welche ausländischen Staaten als „nicht kooperativ“ eingestuft werden müssen, regelt § 4 des Gesetzes. Namentlich genannt sind diese Staaten in der Steueroasen-Abwehrverordnung, die Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig aktualisieren.
ANPASSUNG DER STAATENLISTE
In der letzten aktualisierten Verordnung wurde die Anzahl nicht kooperativer Staaten (sogenannte Nullsatzjurisdiktionen, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null erheben) auf 12 Staaten erweitert. Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Damit treten die in Abschnitt 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes genannten Maßnahmen auch für diese Länder in Kraft. Unter anderem gilt in Geschäftsbeziehungen mit solchen Staaten eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie ein generelles Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot.
Erscheinungsdatum:
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