MIETERABFINDUNGEN
Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.
ANSCHAFFUNGSNAHE HERSTELLUNGSKOSTEN
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.
REVISION ANHÄNGIG
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.
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