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Totalverluste aus Finanzanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt.

RECHTSLAGE BIS 2019

In der Rz. 59 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 zur Abgeltungsteuer (IV C 1 – S 2252/08/10004:017 BStBl 2016 I S. 85) vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass eine Veräußerung nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Außerdem berücksichtigt die Finanzverwaltung Veräußerungsverluste nicht, wenn „die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ ist, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Gegenteilige Auffassungen vertreten sowohl einzelne Finanzgerichte als auch der Bundesfinanzhof (BFH). Lehnt das Finanzamt vor 2019 entstandene Verluste ab, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren VIII R 5/19 eingelegt werden.

RECHTSLAGE AB 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung eingeführt. Diese können seit 2021 nur noch bis zu € 20.000,00 pro Jahr und auch nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Für Totalverluste aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bereits für 2020 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung von € 10.000,00 auf € 20.000,00 angehoben. Darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und nur mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Aktiengewinne sollten daher möglichst den Verlustvorträgen entsprechend realisiert werden.

Erscheinungsdatum: 

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