Search
Close this search box.

Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld bis Jahresende fortgesetzt

10-%-Grenze noch bis 30.6.2021

KURZARBEITERGELD

Das Bundeskabinett hat mit Beschluss vom 24.3.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 31.3.2021 bis zum 30.6.2021 verlängert. Damit gelten die erleichterten Zugangsbedingungen auch für Betriebe, die noch bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit einführen, vorerst bis zum Jahresende 2021.

ERLEICHTERTE BEDINGUNGEN

Bis 30.6.2021 kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. In normalen Zeiten muss es ein Drittel der Beschäftigten sein. Außerdem müssen die Beschäftigten in Pandemiezeiten vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes keine negativen Arbeitssalden aufbauen.

KURZARBEIT UND FEIERTAG

Arbeitgeber müssen Kurzarbeitergeld an Feiertagen zahlen. Es wird allerdings von der Arbeitsagentur für diese Tage nicht erstattet, denn für Feiertage während der Kurzarbeit gilt die Arbeitszeit „infolge eines gesetzlichen Feiertages“ nach § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) als ausgefallen. Die Arbeitgeber müssen für Feiertage allerdings nicht den vollen Lohn zahlen, sondern so viel, als wenn an diesem Tag Kurzarbeit angeordnet gewesen wäre. Der Arbeitgeber zahlt also das normale wegen Kurzarbeit reduzierte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitnehmer ohne Feiertag erhalten hätte.

HÖHERE EINKOMMENSTEUER DURCH KURZARBEIT

Das vom Arbeitgeber an Feiertagen gezahlte Kurzarbeitergeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei, erhöht jedoch den für das übrige Einkommen geltenden individuellen Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt). Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer für das übrige Einkommen entsprechend.

410-EURO-GRENZE

Der Arbeitgeber muss das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ausweisen (§ 41b Einkommensteuergesetz/EStG). Beträgt das Kurzarbeitergeld mehr als € 410,00 im Jahr, muss der Arbeitnehmer wegen des Progressionsvorbehalts eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG).

Erscheinungsdatum: 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. 

Über uns: Die F&S Steuerberatung ist eine innovative Kanzlei, die in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themenbereichen in Berlin Mitte berät. Die Digitalisierung bietet viele Möglichkeiten nah am Mandanten zu sein. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

Vereinbaren Sie hierzu einfach telefonisch einen Termin oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. 

Search
Close this search box.