Reverse Charge Verfahren

So funktioniert die Steuerschuldumkehr

Wer in einer globalisierten Welt Geschäfte macht, wird irgendwann das Reverse-Charge-Verfahren kennenlernen. Diese Art von Steuerschuldumkehr vereinfacht vieles und ist relativ einfach anzuwenden. Allerdings sollten einige Voraussetzungen beachtet werden. Erfahren Sie hier mehr darüber, wann die Ausstellung von Nettorechnungen erlaubt ist, wie damit der Aufwand der Steuerabführung im Ausland reduziert werden kann und warum das Reverse Charge Verfahren auch für Kleinunternehmen gilt.

Das Wichtigste vorab in Kürze:

Was ist das Reverse Charge Verfahren - Erklärung

Beim Reverse Charge Verfahren handelt es sich um eine spezielle Form der Steuerabführung, bei der die Umsatzsteuer nicht wie üblich vom Verkäufern, sondern vom Käufer abgeführt wird. Daher wird das Verfahren auch als “Umkehr der Steuerschuld” bezeichnet. Angewendet werden darf das Verfahren nur im Bereich B2B (Business-to-Business), nicht bei Verkäufen an Endkunden, und nur bei ausgewählten Arten von Leistungen.

In welchen Ländern gilt das Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse Charge Verfahren kann lediglich innerhalb der EU und nur im Bereich B2B (Business-to-Business) und nur in bestimmten Fällen genutzt werden. Das Verfahren ist auch für im Ausland ansässige Unternehmen zugelassen für Geschäfte in der EU.

Achtung: Ausnahme Bulgarien seit 2026 bei Reverse Charge

Bulgarien hat zum 1. Januar 2026 das Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen mit Montage und Installation aufgehoben. Ausländische Lieferanten müssen sich nun dort selbst umsatzsteuerrechtlich registrieren.

Was ist die gesetzliche Grundlage für das Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt in § 13 b UStG. Dort ist detailliert aufgeführt, in welchen Fällen eine Anwendung dieser Sonderregelung möglich ist. 

Wann kann das Reverse Charge Verfahren nicht angewendet werden?

Das Verfahren darf nicht für Leistungen an Endkunden (B2C) genutzt werden. Weiterhin ist keine Anwendung möglich, falls Lieferungen und Leistungen für Unternehmen in Ländern außerhalb der EU erbracht werden. Leistungen, die in ein Drittland außerhalb der EU verkauft werden, gelten für Deutschland allerdings sowieso als mehrwertsteuerfrei.

Anwendungsmöglichkeiten des Reverse Charge Verfahrens

Das Reverse Charge Verfahren darf grundsätzlich nur im Bereich B2B (Transaktionen zwischen Unternehmen) angewendet werden und nicht für Leistungen an Endkunden (B2C). 

Dabei sind ausschließlich folgende Leistungen für das Reverse Charge Verfahren zugelassen:

  • Verkauf von Emissionszertifikaten
  • Lieferungen von Erdgas oder Elektrizität nach Deutschland durch ein ausländisches Unternehmen
  • Lieferungen von Erdgas oder Elektrizität innerhalb Deutschlands bei Wiederverkäufen
  • Werklieferungen durch ausländische Unternehmen in Deutschland
  • Gebäudereinigungsleistungen mittels Subunternehmer
  • Leistungen eines ausländischen Unternehmens (nur dann, wenn die Leistungen als steuerpflichtig gelten und der Unternehmer eine USt-ID-Nummer vorweisen kann).
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsgesetz fallen
  • Lieferung von edlen und unedlen Metallen mit einem Wert von mindestens 5.000 Euro
  • Lieferungen von Gold, Altmetallen oder Schrott (erst ab einem bestimmten Feingehalt)
  • Lieferung von klar definierten Arten von Mobilfunkgeräten mit einem Wert von mindestens 5.000 Euro
  • Lieferung von Gegenständen unter Sicherheitsübereignung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
Drei Männer in Geschäftskleidung diskutieren E-Commerce-Strategien an einem Tisch, zwei mit Laptops, in einem hellen Büro.

Sie möchten mehr darüber erfahren, ob und wann Sie bei Ihren Geschäften das Reverse Charge Verfahren nutzen können? Wir kennen uns beim Thema Mehrwertsteuer und Reverse Charge Verfahren sehr gut aus und beraten Sie kompetent. Vereinbaren Sie dazu baldmöglichst einen Termin.

Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei Fulfillment Leistungen

Wer Fulfillment Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Amazon FBA, kennt das Thema Reverse Charge Verfahren sicherlich aus eigener Erfahrung. Denn Amazon, mit Sitz in Luxemburg, verschickt Rechnungen für Transaktionsgebühren o.ä. stets mit dem Hinweis, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet wird. Als Händler müssen Sie daher die fällige Umsatzsteuer abführen, dies gilt auch für Kleinunternehmer.

Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei elektronischen Dienstleistungen

Das Reverse Charge Verfahren wird häufig für auf elektronischem (digitalem) Wege erbrachte Leistungen genutzt. 

  • Es muss sich dabei um Leistungen gemäß § 13 b UStG zwischen Unternehmen (B2B) handeln.
  • Die digitale Dienstleistung muss in Deutschland erstellt und in einem anderen Land (Bestimmungsland) genutzt werden, d.h., die Leistung wird steuerrechtlich gesehen in einem anderen Land erbracht.
  • Grundlage für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei elektronischen Dienstleistungen ist UstAE Abschn. 3a 12 Abs. 3


Elektronische Dienstleistungen in diesem Sinne wären beispielsweise:

  • Bereitstellung & Hosting von Websites
  • Online Bereitstellung von Speicherkapazitäten (Cloud usw.)
  • Fernwartung von Systemen
  • Gewährung von Zugang zum Download von Updates, EBooks, Fotos, Filmen und Software


Eine
Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei elektronischen Dienstleistungen ist hingegen nicht möglich:

  • Wenn die elektronischen Dienste lediglich als Kommunikationsmittel dienen. 
  • Dies wäre zum Beispiel bei einem telefonischen Helpdesk, bei Fernunterricht oder bei online gebuchten Beherbergungsleistungen der Fall. 
  • Bei der Zimmervermittlung (beispielsweise über Portale) handelt es sich daher nicht um eine Leistung, die per Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt werden kann!


Wichtig:
Digitale Leistungen an Endkunden (B2C) werden nicht durch das Reverse Charge Verfahren, sondern per OSS-Verfahren abgewickelt. 

Unterschied zwischen OSS-Verfahren, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reverse-Charge-Verfahren

Bei grenzüberschreitenden Geschäften werden oft unterschiedliche Verfahren teilweise synonym bezeichnet. Es ist jedoch wichtig, die einzelnen Geschäftsbeziehungen steuerrechtlich exakt abzugrenzen:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen im Bereich B2B innerhalb der EU sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. 
  • Das Reverse-Charge-Verfahren kann auch von im Ausland ansässigen Unternehmen genutzt werden, solange es sich um Transaktionen im Bereich B2B und um eine der zugelassenen Leistungen handelt. 
  • Für Verkäufe innerhalb der EU an Endkunden im Bereich B2C (Business-to-Consumer) ist hingegen das OSS-Verfahren anzuwenden. 

Vorteile des Reverse Charge Verfahrens

Das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) bietet einige Vorteile:

  • Vereinfachung bei der Erhebung der Mehrwertsteuer.
    • Da der Empfänger der Leistungen für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist, entfallen Steueranmeldungen des Verkäufers im Bestimmungsland und die Verrechnung der Mehrwertsteuer.
    • Die Finanzämter müssen keine Steuerschulden im Ausland einfordern. 

Nachteile des Reverse Charge Verfahrens

Die Nachteile des Reverse-Charge-Verfahrens betreffen vor allem Kleinunternehmer:

  • Kleinunternehmen sind grundsätzlich von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit. Sie können im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen. 
  • Beim Reverse-Charge-Verfahren müssen allerdings auch Kleinunternehmer die Mehrwertsteuer in Deutschland abführen, falls sie Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, sie können dabei jedoch keine Vorsteuer geltend machen. 
  • Dies betrifft zum Beispiel Kleinunternehmer im Onlinehandel, die Fulfillment-Dienstleister (Amazon & Co.) nutzen. 
  • Kleinunternehmer müssen daher beim Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-ID beantragen, wenn sie Rechnungen im Reverse Charge Verfahren erhalten, auch dann, wenn sie ansonsten keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen!


Wichtig:
Kleinunternehmen sind nicht von der Pflicht zur Abführung der Mehrwertsteuer befreit, wenn es sich um eine Reverse-Charge-Rechnung handelt!

Expertentipp von Furat Al-Obaidi

Für wen und wann lohnt sich das Reverse Charge Verfahren?

Unsere Mandanten im Bereich E-Commerce sind in der Regel irgendwann vom Reverse Charge Verfahren betroffen. Meistens bei der Nutzung von Fulfillment Dienstleistungen, denn Amazon verschickt stets Rechnungen nach diesem Verfahren. Die Mehrwertsteuer ist dann von den Händlern in Deutschland abzuführen. Für das Geschäft mit Endkunden ist das Reverse Charge Verfahren hingegen keine Option, hier erfolgt die Abführung der Mehrwertsteuer entweder über das OSS-Verfahren oder über Umsatzsteuervoranmeldung in den jeweiligen Bestimmungsländern. 

Interessant ist das Reverse Charge Verfahren für den internationalen Handel mit Erdgas, Erdöl, Edelmetallen, bei elektronischen Dienstleistungen (Website-Hosting, Webseitenerstellung usw.) und wenn Dienstleistungen durch ein ausländisches Unternehmen erbracht werden. Dies ist häufig im Bereich Gebäudereinigung oder Montage der Fall. Wir schauen uns als Steuerberatungsgesellschaft die einzelnen Geschäfte detailliert an und nutzen dann das jeweils korrekte Verfahren. 

Falls Sie unsicher sind, ob Reverse Charge Verfahren oder OSS-Verfahren: Melden Sie sich bei uns! Wir unterstützen Sie gerne.

Wie muss eine Rechnung im Reverse Charge Verfahren aussehen?

Beachten Sie bei der Rechnungserstellung im Reverse-Charge-Verfahren unbedingt folgende Punkte:

  • Eine Reverse Charge Rechnung darf nur für bestimmte Leistungen erstellt werden.
  • Der Empfänger der Leistung muss unbedingt  ein Unternehmen bzw. eine juristische Person sein.
  • Reverse-Charge-Rechnungen dürfen keinesfalls an Endkunden ausgestellt werden.
  • Rechnungsbetrag ist immer der Nettobetrag, dieser sollte auch gebucht werden.
  • Die Reverse-Charge-Rechnung darf keine Mehrwertsteuer ausweisen.
  • Die USt-ID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des Rechnungsstellers (Leistungserbringers) muss auf der Rechnung ersichtlich sein. 
  • Die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. sollte geprüft werden.
  • Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer abführen! Auch wenn sie ansonsten von der Umsatzsteuermeldung befreit sind.
  • Der Rechnungsempfänger (Kunde / Käufer) muss auf der Rechnung ausdrücklich dazu aufgefordert werden, die Steuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen.

Beispiel für eine Reverse-Charge-Rechnung

Es wird eine Beispielrechnung für das Reverse-Charge-Verfahren gezeigt, die den Nettobetrag und den Hinweis auf die Nutzung des Verfahrens zeigt.
Wenn das Reverse Charge Verfahren genutzt wird, muss die Rechnung den Nettobetrag ausweisen und es muss ausdrücklich auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden.

Grundsätzlich können Sie die normalen Rechnungsformulare, zum Beispiel für eine E-Rechnung, verwenden, um eine Rechnung für eine Abwicklung per Reverse-Charge-Verfahren zu erstellen.

Zusätzlich können Sie als Hinweis auf Reverse Charge beispielsweise folgende Hinweise nutzen:

  • Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger
  • In der Rechnung erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer, da das Reverse Charge Verfahren greift 
  • Die Umsatzsteuer ist vom Rechnungsempfänger anzumelden und abzuführen. 
  • Steuerschuldübergang gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V. m. Abs. 5 UStG


Ein Beispiel sehen Sie oben, passen Sie Ihre Rechnungsvorlage entsprechend an.  

Fazit

Das Reverse Charge Verfahren dient der Vereinfachung der Abführung der Steuern bei grenzüberschreitenden Geschäften. Die Steuerschuld wird umgekehrt und nicht der Verkäufer, sondern der Käufer ist für die Zahlung der Mehrwertsteuer verantwortlich. Dies kann Umsatzsteuermeldungen und das Eintreiben von Steuerschulden im Ausland vermeiden. Allerdings kann das Reverse Charge Verfahren nur im B2B und nicht beim Verkauf an Leistungen an Endkunden genutzt werden. Händler im E-Commerce erhalten daher eher Rechnungen nach diesem Verfahren von Fulfillment Dienstleistern, als dass sie selbst welche ausstellen. Wer wissen will, wann und wie sich das Reverse Charge Verfahren für das eigene Unternehmen lohnt: Wir beraten Sie gerne! Das Thema Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Geschäften ist sehr komplex. 

Melden Sie sich gerne bei uns, wir unterstützen Sie kompetent!

FAQ

Wo muss die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Verkäufen abgeführt werden?

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer stets im Bestimmungsland (= Land des Käufers) zu zahlen. Mit dem Reverse Charge Verfahren kann dies erleichtert werden, weil dann der Käufer eine Netto-Rechnung erhält und die Mehrwertsteuer selbst abführt. Dies ist jedoch nur im B2B Bereich möglich. Eine weitere Ausnahme im B2C Bereich entsteht dann, wenn ein Verkäufer insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro Umsatz jährlich mit grenzüberschreitenden Verkäufen erzielt, also die Lieferschwelle einhält. In diesem Fall kann die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt werden. 

Innergemeinschaftliche Verbringungen im Bereich B2B sind innerhalb der EU in der Regel mehrwertsteuerfrei, Beteiligte aus Ländern außerhalb der EU können unter bestimmten Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren nutzen, solange es sich um B2B Transaktionen und um die entsprechenden Leistungen bzw. Waren handelt.

Im E-Commerce werden häufig Fulfillment Dienstleister in Anspruch genommen, wie zum Beispiel FBA (Fulfillment by Amazon). Diese Leistungen können in der Regel per Reverse Charge Verfahren in Rechnung gestellt werden, da es sich grundsätzlich um B2B Geschäfte handelt. 

Mann mit kurzem dunklem Haar und Bart, trägt Anzug und lächelt leicht vor grauem Hintergrund, bereit für ein Event.
Autor
Furat Al-Obaidi
Gründer, Kanzlei-Inhaber und Steuerberater

Furat Al-Obaidi ist Steuerberater und Experte für Digitalisierung und Automatisierung von Steuerberatungsprozessen. Im Jahr 2017 gründete er die F&S Steuerberatung Berlin, wo er sein fundiertes Fachwissen aus renommierten Unternehmen wie zum Beispiel KPMG einbringt. Nach seinem herausragenden Master-Abschluss als Studiengangbester in Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation an der HTW-Berlin erhielt er 2015 die Zulassung als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer Berlin. Mit seiner Leidenschaft für innovative Lösungen hat Furat Al-Obaidi die F&S Steuerberatung von Anfang an digital ausgerichtet. Für ihn stehen eine ganzheitliche Beratung in allen steuerrechtlichen Fragestellungen, eine persönliche Bindung zum Mandanten sowie eine vertrauensvolle und zuverlässige Kommunikation stets im Mittelpunkt seiner Arbeit.