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Vermächtniserwerb kein Inlandsvermögen

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber

IMMOBILIENERWERB

Der Erwerb von Inlandsimmobilien von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung unterliegt in Deutschland auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser und der/die Erwerber nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inländische Immobilien begründen als Inlandsvermögen eine eigenständige Steuerpflicht, losgelöst von einer Steuerpflicht aller Beteiligten (§ 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Ausländische Erwerber inländischer Immobilien unterliegen insoweit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).

VERMÄCHTNISERWERB

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Erwerb von Inlandsimmobilien durch Vermächtnis entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19). Im Streitfall hat die im Ausland lebende Tante ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Nichte ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Der Vermächtniserwerb stellt einen Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück dar. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG.

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