10-TAGE-REGELUNG BEI EINNAHMEN-ÜBERSCHUSS-RECHNUNG
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.
ZAHLUNG INNERHALB DER 10-TAGE-FRIST
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.
AUSNAHME LASTSCHRIFTVERFAHREN
Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).
10-TAGE-REGEL ZUR UMSATZSTEUER 2020/2021
Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.
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