STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mietern von gewerblich genutzten Räumen in Fällen einer auf behördlicher Anordnung erzwungenen Geschäftsschließung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Recht auf Anpassung der Miete zusteht (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21). Im Streitfall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020. In diesem Monat mussten die Geschäfte nach einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums geschlossen bleiben.
KEIN GRUNDSATZURTEIL
Das vom Einzelhandel erhoffte Grundsatzurteil des BGH blieb allerdings aus. Der BGH hat sich gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und zugleich betont, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. Nach Auffassung des BGH sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere müssen auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, so der BGH.
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