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Coronabedingte Kurzarbeitergeldregelung bis 31.3.2022 verlängert

Verlängerung bis 31.3.2022

NEUE VERORDNUNG

Mit einer Verordnung des geschäftsführenden Bundesarbeitsministers Hubertus Heil, welche das Bundeskabinett am 24.11.2021 passierte, wurde die maximale Bezugsdauer für das pandemiebedingt höhere Kurzarbeitergeld von 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Bemessungsgrundlage und ab dem siebten Monat 80/87 %.

ZUGANGSERLEICHTERUNGEN

Mit der Verordnung wurden auch die in der Coronakrise eingeführten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. So können Betriebe bis 31.3.2022 Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (vom 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber wurde auf die Hälfte verringert.

Erscheinungsdatum: 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. 

Über uns: Die F&S Steuerberatung ist eine innovative Kanzlei, die in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themenbereichen in Berlin Mitte berät. Die Digitalisierung bietet viele Möglichkeiten nah am Mandanten zu sein. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!

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