
In 2026 können bei der Kleinunternehmerregelung höhere Umsatzgrenzen bezüglich des Vorjahres herangezogen werden. So können viele Unternehmen tendenziell länger vom Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Zudem wurde die Regelung europäisiert, das bedeutet, dass auch bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU die Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann. Dies ist möglich, ohne sich in jedem EU-Land einzeln als Kleinunternehmen zu registrieren. Erfahren Sie hier, wie sich die neuen Regelungen auswirken, welche Rahmenbedingungen zu erfüllen sind und warum es sich manchmal lohnen kann, freiwillig auf die Regelbesteuerung zu wechseln. Nutzen Sie auch unsere kompakte Checkliste!
Kleinunternehmer sind laut Umsatzsteuergesetz Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, deren Vorjahresumsatz nicht über 25.000 Euro (Stand: 2026) und deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro liegt. Diese Unternehmen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und Rechnungen ohne den Ausweis der Mehrwertsteuer erstellen. Wichtig ist dabei der Jahresumsatz, nicht der Gewinn.
Die Kleinunternehmerregelung bezeichnet keine Rechtsform, sondern basiert auf § 19 Umsatzsteuergesetz. Dort sind die jeweils aktuellen Grenzen und Regelungen festgelegt, die kleinen Unternehmen ermöglichen, den Mehrwertsteuerausweis auf Rechnungen und die Abführung der Mehrwertsteuer zu umgehen. Dies erspart kleineren Unternehmen einen Teil des bürokratischen Aufwands bei der Steuerabführung.
Die Kleinunternehmerregelung kann auf Wunsch so lange genutzt werden, wie die aktuell geltenden Grenzen nicht überschritten werden. Sobald eine der Grenzen (Umsatz kleiner als 25.000 Euro oder Umsatz im Folgejahr kleiner als 100.000 Euro) überschritten wird, ist ein Wechsel zur Regelbesteuerung Pflicht. Diese muss dann für mindestens fünf Jahre angewendet werden:
Die Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht, sie kann angewendet werden, muss aber nicht. Daher ist die Nutzung dieser Regelung freiwillig.
Seit 2025 gelten neue Regeln für den Kleinunternehmerstatus, die 2026 ihre Wirkung entfalten:
Diese neuen Regelungen eröffnen neue Chancen für kleine Unternehmen überall in der EU und gleichen die Wettbewerbsbedingungen an.
Hier ein Beispiel, das aufzeigt, wie sich die neuen Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung ab 2026 auswirken:
2025 wurde die Kleinunternehmerregelung EU-weit angepasst und neu aufgestellt:
Mehr Informationen zur EU-KU-Regelung und zu den notwendigen Registrierungen gibt es hier.
Die Bedingungen für kleine Unternehmen beim grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU wurden mit dieser neuen Regelung vereinheitlicht.
Die Kleinunternehmerregelung bietet eine Reihe von Vorteilen:
Unternehmen und Start-ups, die ständig oder insbesondere in der Gründungsphase umfangreiche Investitionen benötigen, sollten eventuell von der Nutzung der Kleinunternehmerregelung Abstand nehmen. Denn es kann bei der KU-Regelung keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass für die Anschaffung von Laptops, Firmenwagen, Büroeinrichtung oder Materialien die volle Mehrwertsteuer gezahlt wird, ohne Vorsteuer geltend machen zu können.
Selbstverständlich sollte dies jeweils im Einzelfall geprüft werden, denn sobald die Regelbesteuerung gewählt wird, muss diese fünf Jahre lang angewendet werden. Es ist also beispielsweise nicht möglich, für das erste Jahr mit vielen Anschaffungen die dazu vorteilhafte Regelbesteuerung zu nutzen und dann im nächsten Jahr bei geringen Umsätzen auf die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
Gerne schauen wir uns bei unseren Mandanten de Einzelfall an und entscheiden dann gemeinsam, wie wir am besten vorgehen. Melden Sie sich daher frühstmöglich bei uns und vereinbaren Sie einen Termin.
Die KU-Regelung kann einige Nachteile mit sich bringen, die unbedingt vorab bedacht werden sollten:
Grundsätzlich können Sie ein geerbtes Haus oder eine andere geerbte Immobilie sofort verkaufen, allerdings erst dann, wenn die Immobilie Ihnen wirklich offiziell gehört. Dazu muss Ihr Name im Grundbucheintrag eingetragen sein. Damit dieser Eintrag vorgenommen werden kann, ist in der Regel zuvor ein Erbschein zu beantragen.
Als Steuerberatungsgesellschaft unterstützen wir von der F&S Steuerberatung Sie gerne darin, alle Vorteile aus der Kleinunternehmerregelung zu nutzen. Gleichzeitig informieren wir Sie aktiv, wenn ein Wechsel in den Mehrwertsteuerausweis sinnvoll sein kann. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und melden Sie sich bei uns, wenn Sie mehr erfahren möchten!
Damit die KU-Regelung angewendet werden darf, müssen folgende Aspekte beachtet werden:
“Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG ist der Rechnungsbetrag nicht umsatzsteuerpflichtig”
“Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet”.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist relativ unkompliziert möglich, wenn diese Regelungen beachtet werden. Am besten lassen Sie sich dabei von einem Steuerberater unterstützen, dann wird es noch einfacher.
Als erfahrene Steuerberater für Immobilien unterstützen wir Sie gerne dabei, eine geerbte Immobilie steuerfrei zu verkaufen. Wir prüfen Spekulationsfristen und Schulden und geben Ihnen viele Tipps, wie Sie den Verkauf möglichst steueroptimiert gestalten können. Darüber hinaus stehen wir gerne auch für Fragen zu Erbengemeinschaften und zu allen steuerlichen Aspekten der Immobilienverwaltung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Erfahrung im Immobilienbereich, um Ihre Steuerlast zu minimieren.
Kontaktieren Sie uns baldmöglichst und wir zeigen Ihnen, wie wir Sie optimal unterstützen können!
Bei der Kleinunternehmerregelung gibt es keine klassischen Freibeträge, es handelt sich um Umsatzgrenzen, nicht um Gewinngrenzen und auch nicht um Freibeträge. Das wird häufig verwechselt. Die 100.000-Euro-Grenze funktioniert nicht wie ein Freibetrag. Wird sie überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung unmittelbar mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Ab diesem Zeitpunkt fällt die Umsatzsteuer an.
Ja. Seit der Reform des Umsatzsteuerrechts zum 1. Januar 2025 gibt es mit § 19a UStG erstmals eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb der Europäischen Union. Dadurch können deutsche Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Als Umsatz wird dabei jeweils der Gesamtumsatz, nicht der Umsatz pro Land, betrachtet.
Die Kleinunternehmerregelung bietet viele Vorteile, lohnt sich aber nicht für jeden selbständig tätigen Unternehmer. Es muss zwar keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es fällt meist weniger Bürokratie an, es kann jedoch auch kein Vorsteuerabzug für Anschaffungen genutzt werden. Wer also hohe Investitionen plant oder eher im B2B-Bereich tätig ist, sollte einen Wechsel zur Regelbesteuerung in Betracht ziehen.
Furat Al-Obaidi ist Steuerberater und Experte für Digitalisierung und Automatisierung von Steuerberatungsprozessen. Im Jahr 2017 gründete er die F&S Steuerberatung Berlin, wo er sein fundiertes Fachwissen aus renommierten Unternehmen wie zum Beispiel KPMG einbringt. Nach seinem herausragenden Master-Abschluss als Studiengangbester in Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation an der HTW-Berlin erhielt er 2015 die Zulassung als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer Berlin. Mit seiner Leidenschaft für innovative Lösungen hat Furat Al-Obaidi die F&S Steuerberatung von Anfang an digital ausgerichtet. Für ihn stehen eine ganzheitliche Beratung in allen steuerrechtlichen Fragestellungen, eine persönliche Bindung zum Mandanten sowie eine vertrauensvolle und zuverlässige Kommunikation stets im Mittelpunkt seiner Arbeit.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen